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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Microcontour GmbH

 

1. Geltungsbereich, Verbraucher und Unternehmer

 (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Leistungen der Microcontour GmbH, Klosterstraße 101, 74931 Lobbach (im Folgenden kurz: „Microcontour“). Sofern einzelne Bestimmungen nur gegenüber Verbrauchern oder nur gegenüber Unternehmern gelten, wird hierauf besonders hingewiesen. Die Bestimmungen für Unternehmer gelten auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, vgl. § 13 BGB.

(3) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, vgl. § 14 Abs. 1 BGB.

(4) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen. Sofern der Unternehmer nicht vor oder spätestens bei Abschluss des jeweiligen Vertrages Gelegenheit hat, diese AGB einzusehen, gelten diese trotzdem, wenn der Unternehmer sie aus sonstigen, auch früheren Geschäftsbeziehungen mit Microcontour kennt oder hätte kennen können. Ein Hinweis auf die Geltung dieser AGB und die Möglichkeit der Anforderung bei Microcontour in Angeboten, die in Textform abgegeben werden oder in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben, genügt bei Verträgen mit Unternehmern zur wirksamen Einbeziehung in den Vertrag.

(5) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen oder ähnliches gelten nur, wenn deren Geltung durch Microcontour ausdrücklich bestätigt wird. Dieses gilt auch, soweit Abweichungen zu einzelnen Regelungen dieser AGB vereinbart werden sollen.

 

2. Angebote, Beschaffenheit, Gegenstand des Auftrages

(1) Sämtliche Angebote von Microcontour erfolgen freibleibend. Das bedeutet: Soweit nicht anders angegeben sind Angebote von Microcontour grundsätzlich als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, eine Bestellung oder einen Auftrag auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes zu erteilen. Leistungsverpflichtungen von Microcontour entstehen erst mit Bestätigung der Bestellung in Textform. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens bleiben unberührt.

 

(2) Sofern die von Microcontour zu erbringende Leistung in der Herstellung und/oder Lieferung einer Sache besteht, gilt: Die vereinbarte Beschaffenheit der zu liefernden und/oder herzustellenden Sache ergibt sich aus den Angaben in den von Microcontour erstellten Angeboten, Auftragsbestätigungen, oder Bestellannahmen. Soweit die vereinbarte Beschaffenheit danach nicht oder nicht vollständig bestimmt werden kann, gilt ergänzend die übliche Beschaffenheit sowie mittlere Art und Güte als vereinbart. Angaben in Broschüren, Prospekten, Katalogen, Werbematerial oder im Internet dienen dagegen nur der annähernden Beschreibung der Produkte und sind nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung.

(3) Sofern die von Microcontour zu erbringende Leistung in der Anfertigung von Plänen, Zeichnungen u.ä. für einen Unternehmer nach dessen Vorgaben besteht, gilt: Die vom Unternehmer angegebenen Maße und Werte werden als richtig unterstellt. Eine Überprüfung von Maßen und Werten findet, sofern Microcontour nicht im Einzelfall einen solchen Auftrag ausdrücklich in Textform bestätigt, nicht statt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.

 

3. Liefer- und Leistungstermine

Von Microcontour genannte Liefer- und Leistungstermine gelten annähernd, es sei denn, sie werden durch Microcontour ausdrücklich als verbindlich zugesagt. Liefertermine sind mit rechtzeitiger Bereitstellung der Ware am Erfüllungsort eingehalten. Microcontour steht nicht für die rechtzeitige Lieferung durch den Spediteur oder Frachtführer ein.

 

4. Besondere Liefer- und Leistungsbedingungen bei Versendungskauf

(1) Erfüllungsort für die Lieferungen von Sachen ist der Sitz von Microcontour. Eine Versendung von Sachen an einen anderen Ort erfolgt ausschließlich auf Wunsch und Kosten des Kunden. Die Gefahr geht mit Übergabe der Sache an den Frachtführer oder Spediteur auf den Kunden über (Versendungskauf). Sofern keine besondere Weisung des Kunden erfolgt, wird Microcontour den Spediteur oder Frachtführer nach bestem Wissen und Gewissen auswählen. 

(2) Microcontour weist ausdrücklich darauf hin, dass in den Geschäftsbedingungen der Spediteure und Paketdienste die Haftung regelmäßig auf einen bestimmten Wert pro Sendung beschränkt ist. Eine Transportversicherung, die ggf. auch höhere Schäden abdeckt, wird durch Microcontour nur abgeschlossen, wenn dies im Angebot so angegeben wird oder wenn der Kunde dies ausdrücklich wünscht, in jedem Falle aber gegen Weiterbelastung der zusätzlichen Kosten an den Kunden. Soweit Microcontour gegen den Frachtführer oder Spediteur Schadensersatzansprüche wegen Verlust oder Beschädigung der Sache zustehen, wird Microcontour diese auf Verlangen an den Kunden abtreten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn sich der Kunde mit der Erbringung eines mehr als nur unwesentlichen Teils der Gegenleistung für die versendete Ware in Verzug befindet, bei Unternehmer-Kunden auch dann, wenn sich der Unternehmer mit der Erbringung eines mehr als nur unwesentlichen Teils der Gegenleistung bzw. Gegenleistungen aus anderen Schuldverhältnissen, insbesondere anderen Verträgen in Verzug befindet.

(3) Durch Ereignisse höherer Gewalt, die sich auf Microcontour oder seine Lieferanten auswirken, tritt gegenüber Unternehmern eine angemessene Verlängerung vereinbarter Leistungsfristen ein. Ereignisse höherer Gewalt in diesem Sinne sind Streiks, Aussperrungen, Blockaden, Verkehrsstörungen, Störungen der Energie- oder Rohstoffzufuhr, währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Betriebsstörungen und ähnliche Ereignisse, durch die die Leistungserbringung und/oder Transport gestört oder verzögert werden. Microcontour wird im Falle einer Verzögerung den Unternehmer über deren voraussichtliche Dauer informieren. Der Unternehmer ist hinsichtlich der Leistungsbestandteile, die von der Verzögerung betroffen sind, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn für ihn das Festhalten am Vertrag aufgrund der Dauer der Verzögerung unzumutbar ist.

5. Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen von Microcontour sind mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen fällig und ohne Abzug sofort zahlbar. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz von Microcontour in Deutschland.

(2) Schecks werden grundsätzlich nicht angenommen.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt mit Forderungen gegen Microcontour aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des Kunden werden von Microcontour nicht bestritten oder sind rechtskräftig festgestellt.

 

6. Untersuchungs- und Rügepflichten für Unternehmer-Kunden

Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Warenlieferungen sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) unverzüglich nach Anlieferung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Abweichungen von der vereinbarten Menge oder der vereinbarten Beschaffenheit sind Microcontour unverzüglich in Textform anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Sofern der Unternehmer dem anliefernden Frachtführer oder Spediteur den Erhalt einer bestimmten Menge von Waren quittiert oder sonst bestätigt, gilt die bestätigte Warenmenge auch im Verhältnis zu Microcontour als geliefert. Sofern ein Mangel bei Anlieferung nicht erkennbar war, obwohl der Unternehmer eine Untersuchung durchgeführt hat, wie sie nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, ist der Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung Microcontour in Textform anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf die zunächst nicht erkannten Mängel als genehmigt.

7. Gewährleistung bei Warenlieferungen, Werkleistungen und CAD-Daten

(1) Bei Sachmängeln an Waren und Werkleistungen (einschließlich von Microcontour erstellter Konstruktionen, nicht jedoch von Dritten erstellte Konstruktionen – siehe dazu sogleich Abs. 6) ist Microcontour nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Microcontour ist hierfür eine angemessene Frist einzuräumen. Sofern eine Nachbesserung auch nach dem zweiten Versuch erfolglos bleibt, ist der Kunde hinsichtlich der mangelhaften Ware oder Werkleistung zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Bei lediglich unerheblichen Mängeln, ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ausgeschlossen. In diesem Falle bleibt jedoch das Recht zur Minderung bestehen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht für Unternehmer-Kunden bleibt unberührt.

(2) Bei Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen über neu hergestellte Sachen mit Verbrauchern gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Verjährungsfristen

 

8. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugängliche werdenden Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Durchführung des Vertrages erforderlich oder geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Vertragspartei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt oder zugänglich werden.

 

9. Schutzrechte Dritter

(1) Der Kunde hat sicherzustellen, dass von ihm für die Herstellung der bestellten Ware zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Modelle, Muster, Entwürfe, 3D-Daten oder sonstige Unterlagen und Gegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzen.

(2) Microcontour haftet gegenüber dem Kunden nicht für die Verletzung von Rechten Dritter, wie Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter, soweit die Rechtsverletzung daraus resultiert, dass der Auftraggeber Microcontour Zeichnungen, Modelle, Muster, Entwürfe, 3D-Daten oder sonstige Unterlagen und Gegenstände für die Herstellung der Ware zur Verfügung gestellt hat. Der Kunde verpflichtet sich Microcontour von Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, der Kunde hat die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten.

(3) Sofern Microcontour von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehörigen Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Waren untersagt wird, ist Microcontour – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.

 

10. Haftung

(1) Bei der Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben aufgrund einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Microcontour oder seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei anderen Schäden gilt für die Haftung gegenüber Unternehmer-Kunden: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Microcontour oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet Microcontour ebenfalls gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahrlässigkeit von Microcontour oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet Microcontour nur bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei der Umfang der Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Microcontour.

(2) Der Ausschluss oder die Einschränkung gesetzlicher Gewährleistungsansprüche gemäß diesen AGB bleibt unberührt.

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einschlägigen Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aufgrund und/oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Sitz der Microcontour GmbH. Microcontour ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

  

 

12. Sonstiges

(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher und ausdrücklicher Zustimmung der Microcontour zulässig.

(2) Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche wirksamen ersetzen, die den unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahekommen.

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